Höhere Rente für DDR - Ingenieure möglich!!!

(Jena, 13. August 2010). Mit Interesse konnte man in den letzten Wochen die Meldungen in der Presse verfolgen, in denen von der so genannten „leeren Hülle“ im Zusammenhang mit Ansprüchen aus der Zusatzversorgung für die technische Intelligenz in volkseigenen Produktionsbetrieben oder diesen gleichgestellten Einrichtungen die Rede war. Auslöser dafür ist ein Machtwort, welches nunmehr vom Bundessozialgericht gesprochen wurde. Die Versagung der Anwartschaften für die Ingenieure nach dem Zusatzversorgungssystem mit der Begründung, man sei lediglich bei einer „leeren Hülle“ beschäftigt gewesen, ist rechtswidrig.

Seitens der Rentenversicherungsträger wurde gerade für Rentenansprüche, die in der bundesdeutschen Gesetzgebung keine Entsprechung hatten, immer wieder versucht, den Kreis derjenigen, die davon profitieren, immer weiter einzuschränken. Tatkräftige Unterstützung erhielten sie dabei von einigen Instanzgerichten. So ging das Thüringer Landessozialgericht etwa betreffend das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz davon aus, dass die betrieblichen Voraussetzungen dann zum Stichtag (30.06.1990) nicht mehr gegeben waren, wenn die Betroffenen zwar noch bei einem VEB beschäftigt waren, dieser aber die Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft bereits eingeleitet hatte. In dieser Hinsicht waren die volkseigenen Betriebe ab dem 01.03.1990 verpflichtet, eine Umwandlung in eine andere Gesellschaftsform – GmbH oder Aktiengesellschaft – vorzunehmen. In vielen Fällen wurden  dann so genannte Umwandlungserklärungen noch vor dem 30.06.1990 abgegeben, was die Gerichte veranlasste, den Zeitpunkt der Umwandlung auf den Zeitpunkt der Abgabe der Umwandlungserklärung vorzuverlegen. Dieses Konstrukt führte dazu, dass man für den Rentenversicherungsträger zum 30.06.1990 nicht mehr bei einem volkseigenen Betrieb, sondern bereits bei einer GmbH bzw. AG beschäftigt war. Die betriebliche Voraussetzung war damit futsch. Diese Handhabung erachtete das Bundessozialgericht nunmehr als rechtswidrig. Zur Begründung führte das oberste deutsche Sozialgericht zutreffenderweise aus, dass für den Vollzug einer Umwandlung immer auch die Eintragung im Handelsregister erforderlich sei, was in den meisten Fällen erst nach dem 30.06.1990 erfolgt ist.

Aus dieser Entscheidung folgt, dass – sofern es sich um einen Produktionsbetrieb handelte – von einem Vorliegen der betrieblichen Voraussetzungen auszugehen ist. Die Anwartschaften sind demnach bei der Rentenberechnung mit zu berücksichtigen, was monatlich einen nicht unerheblichen, zusätzlichen Betrag ausmachen kann.

Von den Unternehmen aus der Umgebung ist bekannt, dass ehemalige Ingenieure des VEB Carl Zeiss in der Regel in Ihrem Rentenbescheid oder dem Bescheid zur Bestätigung des Rentenverlaufs den Passus „leere Hülle“ finden konnten. Bei diesem Unternehmen wurde die notarielle Umwandlungserklärung zwar am 29.06.1990 abgegeben. Die maßgebliche Eintragung erfolgte dann jedoch erst am 10.07.1990, also nach dem 30.06.1990, so dass die betrieblichen Voraussetzungen insoweit erfüllt wären. Zumal der Schwerpunkt des VEB Carl Zeiss auf der Produktion lag.

Eine Überprüfung kann sich vor diesem Hintergrund lohnen, schließlich hat keiner etwas zu verschenken und die Rentenversicherung denkt mit Sicherheit in den seltensten Fällen daran, von sich aus tätig zu werden.

Wenn auch Sie betroffen sind oder meinen, bislang auch von dem Rentenversicherungsträger gerade in der Frage der zusätzlichen Altersversorgung benachteiligt zu sein, bieten wir eine Möglichkeit, Ihren Vorgang durch einen unserer Vertrauensanwälte kostenfrei prüfen zu lassen.

Dazu einfach den Faxvordruck ausdrucken und zurück an uns!

Übrigens geht das Bundessozialgericht bei den folgenden Betrieben und Kombinaten ebenfalls davon aus, dass das Vorliegen der betrieblichen Voraussetzung nicht mit dem sich Berufen auf die „leere Hülle“ verneint werden kann:

 -           VEB Transformatorenwerk Karl Liebknecht

                        -           VEB GISAG

                        -           VEB Robotron Elektronik Dresden

                        -           VEB „Otto Buchwitz“ Starkstromanlagenbau Dresden

                        -           VEB Chemieanlagenbaukombinat Leipzig – Grimma

                        -           VEB Ingenieurbüro für Rationalisierung der
                                    Pharmazeutischen Industrie Radebeul

Wenn Sie Ingenieur waren und am 30.06.1990 bei einer der vorstehenden Firmen beschäftigt gewesen sind, besteht ebenfalls die Möglichkeit, Ihren Vorgang durch einen unserer Vertrauensanwälte kostenfrei prüfen zu lassen.

Dazu einfach den Faxvordruck ausdrucken und zurück an uns!

 

Hier können Sie sich den Faxvordruck direkt herunterladen

 

Hier können Sie sich auch den Pressetext vom 15.8.2010 herunterladen.

 

Lesen Sie hier auch einen Beitrag aus der Zeitung "Neues Deutschland" vom 14.8.2010 zum Thema "Ungleichheit von Ost und West in der Rente".