(22.07.2010)

Rückforderung ausgeschlossen!

Eine durch einen Fehler der ARGE verursachte Überzahlung, braucht nicht zwangsläufig zurückgezahlt werden!

Die Alg II Bescheide sind kompliziert und die Berechnungen oftmals für die betroffenen Leistungsempfänger nur schwer oder überhaupt nicht nachzuvollziehen. Es kann demnach oftmals nicht festgestellt werden, ob man zuwenig oder zuviel ausgezahlt bekommt.

Wenn der Bescheid fehlerhaft ist und der Leistungsbezieher mehr erhält, wie ihm eigentlich zusteht, stellt sich die Frage, ob die so verursachte Überzahlung zurückgefordert werden kann oder nicht?

Das Sozialgericht Dortmund hat in einem derartigen Fall eindeutig entschieden: Nein!!! Was war passiert:

Eine dreiköpfige Familie hatte über 24 Monate höhere Leistungen bezogen, als ihr zustanden. Der Grund dafür war, dass der zuständige Sachbearbeiter der ARGE bei dem um Arbeit bemühten Paar, die wechselnden Beschäftigungen und Einkommen zwar berücksichtigt, die Anrechnung des Kindergeldes aber vergessen hatte. Als der Fehler bemerkt wurde, forderte die ARGE über 2.300,00 EURO zurück. Das Gericht hob diesen Bescheid jedoch auf und verwies in der Begründung darauf, dass für einen juristischen Laien  die fehlerhafte Berechnung bei schwankender Leistungshöhe nicht zu erkennen sei. Der komplizierte Aufbau des Bewilligungsbescheides tut sein übriges. Weiterhin genießen auch die Empfänger von Alg II Vertrauensschutz und zum anderen war das Geld bereits für den Lebensunterhalt der Familie verbraucht worden.

Die Entscheidung zeigt einmal mehr, dass man die Entscheidungen der ARGE´n, egal ob Bewilligung oder Rückforderung, als Laie überprüfen lassen sollte!!!

Beitrag, Stand 04/2010

Jens Groschopp
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

 

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